Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 5 Unterbringung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/5#abs-1 (1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen einer Einrichtung unterzubringen. Sie werden regelmäßig einzeln untergebracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/5#abs-2 (2) Wenn im Falle der Einzelunterbringung für das Leben oder für die Gesundheit der Person eine Gefahr besteht oder die Person hilfsbedürftig ist, kann die Unterbringung mit einer anderen Person erfolgen, wenn diese andere Person zustimmt. Eine gemeinsame Unterbringung ist darüber hinaus zulässig, wenn Untergebrachte übereinstimmend eine gemeinsame Unterbringung wünschen oder dies aus zwingenden organisatorischen Gründen der Einrichtung oder wegen hoher Belegungsnachfrage vorübergehend erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/5#abs-3 (3) Untergebrachte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, sind so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben, unterzubringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/5#abs-4 (4) Angehörigen derselben Familie und einander nahestehenden Personen soll auf übereinstimmenden Wunsch ein Zusammenleben in der Einrichtung getrennt von anderen Untergebrachten ermöglicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/5#abs-5 (5) Bei der Unterbringung sind religiöse, kulturelle und ethnische Belange zu berücksichtigen.